der mehrfachen, teilweise mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 2‘100.00, einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 17‘391.00. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet (pag. 1840 ff., Ziff. I. erstinstanzliches Urteil).