Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 17 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Oktober 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 23. November 2018 (PEN 18 657) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................3 4. Anträge der Parteien .................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung ..............................................5 III. Strafzumessung ...............................................................................................................5 6. Überprüfung durch die Kammer ................................................................................5 7. Anwendbares Recht ..................................................................................................6 8. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen......................................................................6 9. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz .............................9 9.1 Objektive Tatkomponenten ..............................................................................9 9.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................11 9.3 Fazit Tatkomponenten ...................................................................................12 9.4 Täterkomponenten .........................................................................................12 9.5 Strafmass und Strafvollzug ............................................................................13 10. Einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ............................14 IV.Kosten und Entschädigung ............................................................................................15 11. Verfahrenskosten ....................................................................................................15 12. Entschädigung.........................................................................................................15 V. Verfügungen...................................................................................................................16 13. Mobiltelefon Apple iPhone 7....................................................................................16 14. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten .............................................17 VI.Dispositiv ........................................................................................................................18 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 23. November 2018 (pag. 1839 ff.) der mehr- fachen, teilweise mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen, einer beding- ten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 2‘100.00, einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 sowie zu den Verfah- renskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 17‘391.00. Auf die Anordnung einer Lan- desverweisung wurde verzichtet (pag. 1840 ff., Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Wei- ter verfügte die Vorinstanz die Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Dro- genutensilien zur Vernichtung sowie die Rückgabe eines Mobiltelefons Apple iPho- ne 7 und eines schwarzen Notizbuchs an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (pag. 1843, Ziff. III. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Schreiben vom 28. November 2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1847). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (pag. 1885 f.) erklärte die Generalstaatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 31. Januar 2019 form- und fristgerecht die Berufung, be- schränkt auf die Strafzumessung und die Einziehung (pag. 1891 f.). Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 verzichtete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendma- chung von Nichteintretensgründen (pag. 1896). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 17. Oktober 2019 statt (pag. 1924 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) so- wie ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 1898; pag. 1916 ff.; pag. 1922). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 1926 ff.). Rechtsanwalt B.________ reichte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung den aktuellen Arbeitsvertrag des Beschuldigten bei der C.________, ein Arbeits- zeugnis der D.________ vom 28. Februar 2019 betreffend das temporäre Arbeits- verhältnis bei der E.________ und eine Immatrikulationsbestätigung der Fernuni- versität in K.________ ein. Diese Unterlagen wurden zu den Akten erkannt (pag. 1925; pag. 1935 ff.). 3 4. Anträge der Parteien Staatsanwältin F.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1940 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 23. November 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach A.________ der mehrfachen, teilweise mengenmässig qualifizierten, teilweise mit G.________ begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit von Ende 2015 bis am 03.03.2018 in Bern, Kehrsatz, Thun, Steffisburg und anderswo schuldig erklärt wurde; 2. des Verzichts auf eine Landesverweisung; 3. der Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. der Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz; 5. der Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung; 6. der Rückgabe des beschlagnahmten schwarzen Notizbuches an den Beschuldigten. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 426 StPO, Art. 40, 43, 44, 47, 49, 51 StGB; 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Abs. 2 lit. a BetmG zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs; wobei sechs Monate unbedingt zu vollziehen sind und der Vollzug von 26 Monaten aufzuschieben ist, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung von zwei Tagen Polizei- haft; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung sei auf vier Tage festzusetzen; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Mobiltelefon iPhone 7 sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) und dem Amt für Migration und Personenstand (Art. 82 Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 97 Abs. 3 AuG) mitzuteilen. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 1942): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. November 2018 hinsichtlich Ziff. I. soweit den ganzen Schuldpunkt sowie den Sanktionenpunkt Ziff. 2.-5. betreffend und Ziff. Il. sowie Ziff. III.; 1., 3.-5. in Rechtskraft erwachsen ist. II. Es sei A.________ vgt. gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung von 2 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft. III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. IV. 4 Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 7 sei A.________ zurückzugeben. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote zu bestimmen. 3. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils, der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, die verfügte Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung und die Rückgabe des schwarzen Notizbuchs an den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen. Mangels Abände- rungsantrags der Generalstaatsanwaltschaft ist auch die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 und die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind die Strafzumessung mit Ausnahme der ausge- fällten Übertretungsbusse, die Kosten- und Entschädigungsfolgen und die verfügte Rückgabe des Mobiltelefons Apple iPhone 7 an den Beschuldigten. Zudem ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über um- fassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft nicht an das Verschlechterungsverbot (sog. «Verbot der reformatio in pei- us») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Un- gunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Der Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise mengenmässig qualifizierter Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind, wie erwähnt, zufolge der auf die Strafzumessung und die Einziehung beschränkten Berufung der General- staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Damit kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstin- stanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1856 ff., S. 6 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich mit Blick auf die Strafzumessung Er- gänzungen und/oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. III. Strafzumessung 6. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vor- 5 instanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 7. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der kon- kreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwen- dung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft nur Delikte, die allesamt vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Bei konkreter Prü- fung würden in beiden Fällen – d.h. bei einer Beurteilung nach altem wie nach neu- em Recht – einerseits eine bedingte Freiheitsstrafe und andererseits eine bedingte Geldstrafe, nach altem und nach neuem Recht je in derselben Höhe, resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 8. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1876 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 6 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 220; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hin- weis). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen, teilweise mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Dem Ur- teilsdispositiv der Vorinstanz kann nicht entnommen werden, auf welche strafbaren Handlungen sich der Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz bezieht. Aus ihrer Urteilsbegründung geht indes hervor, dass die Vorinstanz für die mengenmässige Qualifikation die Schuld- sprüche in Ziff. I. 1. bis 7. des erstinstanzlichen Urteils berücksichtigte. Die Vorinstanz rechnete zunächst die Mengen reinen Amphetamins zusammen, die der Beschuldigte veräussert hat (pag. 1868, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Anschliessend berücksichtigte die Vorinstanz die Mengen reinen Am- phetamins, bei denen der Beschuldigte Anstalten zum Erwerb getroffen hat (pag. 1869 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei diesen beiden Vorgängen schied sie jeweils die für den Eigenkonsum des Beschuldigten be- stimmte, bussenbedrohte Menge aus. Schliesslich rechnete die Vorinstanz dem Beschuldigten auch den Anteil von G.________ an (pag. 1872 ff., S. 22 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil zum Schluss, dass der Beschuldigte Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Umfang von 1‘153g reinen Am- phetamins zu verantworten habe. Damit liege ein Menge vor, bei der der Beschul- digte habe wissen oder annehmen müssen, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne (Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]; pag. 1876, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Menge von 36g reinen Amphetamins im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen (BGE 113 IV 32 E. 4a S. 35 f.; Urteil des Bundesge- richts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.1.1, zur Publikation vorgesehen). Eine Addition der Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Handlungen zur Errei- chung der Schwelle eines schweren Falles ist grundsätzlich nicht zulässig (HUG- BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, N. 879 zu Art. 19 BetmG). Im Falle einer wiederholten Tatbegehung kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-)Einheit betrachten kann oder nicht. Liegt eine Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten. Andernfalls ist die Zusammenrechnung unzulässig und echte Konkurrenz anzunehmen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommen- tar, 3. Aufl. 2016, N. 193 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Nicht erfüllt ist die Qua- lifikation, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensent- 7 schluss beruht, insbesondere wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegen- heit tätig ist. Letzternfalls kann aufgrund des immer wieder neu zu fassenden Vor- satzes nicht mehr von einer Widerhandlung die Rede sein. So scheidet eine Zu- sammenrechnung mangels einheitlichen Willensakts z.B. dann aus, wenn der Täter im Abstand von mehreren Monaten auf Bestellung von Kollegen immer einmal wie- der kleinere Mengen an Betäubungsmitteln kauft und für Partys ausliefert (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 196 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Vorliegend überschreiten die strafbaren Handlungen in Ziff. I. 1. bis 7. des erstin- stanzlichen Urteils je für sich alleine die Schwelle zum schweren Fall, mit Ausnah- me des Verkaufs von 100g Amphetamin (Reinheitsgrad 26%; 26g) Ende November 2016 an H.________ (Ziff. I. 4. erstinstanzliches Urteil) und des Kaufs von 100g Amphetamin (Reinheitsgrad 38%; 38g) am 22. Dezember 2016, wovon aber nur 80g (bzw. 30g rein) an G.________ verschafft und die restlichen 20g (bzw. 8g rein) für den Eigenkonsum bestimmt waren (Ziff. I. 7. erstinstanzliches Urteil). Es stellt sich die Frage, ob diese beiden Tathandlungen mit den anderen Widerhandlungen eine Handlungseinheit bilden und deshalb nicht selbständig betrachtet, sondern zum Erreichen der relevanten Schwelle zu den übrigen Betäubungsmittelmengen hinzugerechnet werden können. Dies ist zu bejahen. Der Verkauf von 100g Am- phetamin an H.________ Ende November 2016 hat eine Vorgeschichte. Der Be- schuldigte kaufte am 25. November 2016 oder kurz danach bei G.________ 150g Amphetamin, gab ihm dann aber 50g wieder zurück und verkaufte die restli- chen 100g an H.________ (vgl. pag. 1707, Ziff. I. 1.2.3. der Anklageschrift). Der Grund für die Rückgabe und den Weiterverkauf des Amphetamins war, dass I.________ zurück war. Der Beschuldigte wollte deshalb das Amphetamin geringe- rer Qualität abstossen und lieber bei letzterer gewohnt gute Qualität beziehen (vgl. pag. 1859, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Somit kann nicht von einem völlig isolierten Tatentschluss gesprochen werden, wie dies im vorer- wähnten Beispiel der gelegentlichen Bestellung und Lieferung kleinerer Drogen- mengen in mehrmonatigem Abstand der Fall ist. Es kann zur Berechnung der mengenmässigen Qualifikation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vielmehr von einer Handlungseinheit ausgegangen werden. Gleiches gilt für den Schuld- spruch gemäss Ziff. I. 7. des erstinstanzlichen Urteils. Dieser Kauf stand in einem derart engen zeitlichen und tatsächlichen Kontext mit dem Anstaltentreffen zum Erwerb von 900g Amphetamin am 22. Dezember 2016 (Ziff. I. 6. erstinstanzliches Urteil), dass diese Menge für die mengenmässige Qualifikation ebenfalls zu den anderen Mengen addiert werden kann. Der Beschuldigte hat sich gemäss dem rechtskräftigen Schuldspruch somit in Be- zug auf 1‘153g reinen Amphetamins der mengenmässig qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Da von einer Hand- lungseinheit auszugehen ist, kommt Art. 49 Abs. 1 aStGB nicht zur Anwendung. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordent- liche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 40 aStGB). 8 Gemäss dem Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die zur Anwendung ei- nes höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E. 2.). Bei den Schuldsprüchen wegen Verkaufs von 10g bis 15g MDMA (Ziff. I. 8. erstin- stanzliches Urteil), Vermittlung von 2g Kokain (Ziff. I. 9. erstinstanzliches Urteil), Verkauf einer unbestimmten Menge Marihuana (Ziff. I. 10. erstinstanzliches Urteil) und Anstalten treffen zum Verkauf von 5 Tabletten Concerta (Ziff. I. 11. erstinstanz- liches Urteil) handelt es sich um einfache Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Für diese Delikte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ei- ne Geldstrafe auszusprechen (pag. 1879, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 9. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 9.1 Objektive Tatkomponenten 9.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4. S. 222). Bei Drogendelikten spielt die Menge der Betäubungsmittel für die Beurteilung der objektiven Tatschwere eine wichtige Rolle (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206; Urteile des Bundesgerichts 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Mit der qualifi- zierten Strafbestimmung von Art. 19 Abs. 2 BetmG deutet der Gesetzgeber an, dass die Menge der gehandelten Drogen für die Einordnung des Unrechtsgehalts wesentlich ist. Je grösser die in Verkehr gebrachte Betäubungsmittelmenge ist, desto mehr Menschen werden in ihrer Gesundheit gefährdet. Wer sich wissentlich darüber hinwegsetzt, hat sich dementsprechend einen schwereren Schuldvorwurf gefallen zu lassen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 107). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar in- soweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Wider- handlung überschritten worden ist. Die Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER sieht für den Handel mit 1.2kg rei- nem Amphetamin eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten vor (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf den das entsprechende Strafmass zugeschnitten sei, sei ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, der die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt habe (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). 9 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschuldigte eine Menge von insgesamt 1‘153g reinen Amphetamins zu verantworten (pag. 1876, S. 26 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Er hat dabei 520g reinen Amphetamins veräus- sert/verschafft und zur Veräusserung/Verschaffung von 633g reinen Amphetamins Anstalten getroffen. Der Beschuldigte hat damit die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (36g reinen Am- phetamins; vgl. BGE 113 IV 32 E. 4a S. 35 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.1.1, zur Publikation vorgesehen) um das 14.5- bzw. 17.6-fache überschritten und die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr ge- bracht. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Auch wenn die Betäubungsmittelmenge nicht von vorrangiger Bedeutung ist, fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass der qualifizierende Umstand in einem mehrfachen Ausmass gegeben ist. Gestützt auf die Tabelle von FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER entspricht das Verschulden des Beschuldigten einer Strafe im Bereich von 35 Monaten (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 45 zu Art. 47 StGB). Bei den Schuldsprüchen wegen Anstaltentreffens zur Verschaffung/Veräusserung von insgesamt 633g reinen Amphetamins gemäss Ziff. I. 5. und 6. des erstinstanz- lichen Urteils ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG zu berücksichtigen, dass die Drogen faktisch nicht in Umlauf gebracht worden sind. Beim Anstaltentref- fen handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teil- revision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicher- heit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613). Die Kammer teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Vor- instanz das Anstaltentreffen in ihrer Strafzumessung zu stark gewichtet hat. Beim Schuldspruch gemäss Ziff. I. 5. des erstinstanzlichen Urteils ist es nicht der Ver- dienst des Beschuldigten, dass es beim Anstaltentreffen blieb. Die Übergabe schei- terte einzig daran, dass I.________ mit dem mitgeführten Amphetamin verhaftet wurde, nachdem der Beschuldigte nicht zum vereinbarten Treffen erschienen war, weil er verschlafen hatte (vgl. pag. 1869, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Für dieses Geschäft erscheint daher nur ein geringer Abzug gerechtfertigt. Beim Schuldspruch gemäss Ziff. I. 6. des erstinstanzlichen Urteils ist zu berück- sichtigen, dass es sich hierbei um ein Ersatzgeschäft zum Sachverhalt in Ziff. I. 5. des erstinstanzlichen Urteils handelte, bei welchem überdies Vorbehalte bestan- den, ob das ganze Geschäft auch tatsächlich hätte abgeschlossen werden können. Der Beschuldigte schreckte aufgrund des hohen Kaufpreises zurück und be- schränkte den Erwerb auf einen Bruchteil der beabsichtigten Menge. Für dieses Geschäft erscheint daher im Vergleich zum Schuldspruch gemäss Ziff. I. 5. des erstinstanzlichen Urteils ein grösserer Abzug gerechtfertigt. Angesichts dieser Umstände erachtet die Kammer für das Anstaltentreffen eine Reduktion der Strafe um insgesamt 4 Monate auf 31 Monate als angemessen. 10 9.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte – obwohl er einen grossen Teil des Amphetamins für seinen Eigenkonsum und für ein besseres Preis/Leistungsverhältnis erwarb – mit seinem Handeln doch einige kriminelle Energie offenbarte (pag. 1878 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte war über einen Zeitraum von rund einem Jahr in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig. Die mehrfache Herbeiführung der Rechtsgut- verletzung gezielt auf mindestens zehn Abnehmer fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte schloss sich im Sommer 2016 mit G.________ zusam- men, um grössere Mengen Amphetamin kaufen zu können. Das mittäterschaftliche Handeln wurde jedoch bereits insofern berücksichtigt, als der Beschuldigte sich auch den Anteil von G.________ anrechnen lassen muss. Abgesehen davon han- delte der Beschuldigte nicht übermässig professionell oder besonders raffiniert. Die grosse Menge der umgesetzten Drogen darf in Anbetracht des Doppelverwer- tungsverbots nicht noch einmal massgeblich ins Gewicht fallen. Ebenfalls als neu- tral ist seine Hierarchiestufe zu gewichten. Die Art und Weise des Vorgehens führt im Ergebnis zu einer Erhöhung des objekti- ven Tatverschuldens um 4 Monate auf 35 Monate. 9.2 Subjektive Tatkomponenten 9.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Es ging ihm primär um eine günstige Beschaffung des Amphetamins für seinen Ei- genkonsum. Die Vorinstanz hielt jedoch treffend fest, dass daneben auch finanziel- le Beweggründe eine Rolle spielten (pag. 1879, S. 29 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Dem Beschuldigten konnte zwar nicht nachgewiesen werden, dass er mit dem Betäubungsmittelhandel einen grossen Gewinn erzielte. Einen gewis- sen Gewinn setzte er aber dennoch um. So erwarb der Beschuldigte beispielswei- se gemäss Ziff. I. 1.2.3. der Anklageschrift am 25. November 2016 bei G.________ 150g Amphetamin für CHF 2.00 bis CHF 5.00 pro Gramm. Der durchschnittliche Preis pro Gramm gemischten Amphetamins betrug demnach CHF 3.50. Nach Rückgabe von 50g an G.________, verkaufte der Beschuldigte die restlichen 100g Amphetamin an H.________, die ihm dafür CHF 600.00 schuldig blieb (vgl. pag. 1707, Ziff. I. 1.2.3. der Anklageschrift). Der Gewinn hätte somit CHF 250.00 betragen. Alleine aus der Analyse dieses einen Geschäfts geht hervor, dass der Beschuldigte neben seiner Eigenkonsum-Motivation durchaus auch gewinnorien- tiert handelte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte die in der Anklageschrift umschriebenen Tatvorwürfe ausdrücklich aner- kannte (vgl. pag. 1794 Z. 46 f.). Die finanziellen und damit egoistischen Beweg- gründe sind indes tatbestandsimmanent und wirken sich deshalb neutral aus. 11 9.2.2 Vermeidbarkeit Gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG kann das Gericht die Strafe bei einer Wider- handlung nach Abs. 2 der genannten Bestimmung nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Wer in den Genuss der Strafmilderung kommen soll, muss selbst von Betäu- bungsmitteln abhängig sein und nicht nur gelegentlich solche auch selbst konsu- mieren (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 247 zu Art. 19 BetmG mit Hin- weisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2013 vom 5. März 2013 E. 2.2). Der Beschuldigte konsumierte im Deliktszeitraum zwar eine grosse Menge Am- phetamin. Insgesamt liegen aber zu wenig Indizien vor, welche auf eine Drogenab- hängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG deuten würden. Der Betäu- bungsmittelkonsum hatte keine schädlichen Auswirkungen auf das Leben des Be- schuldigten. So konnte er in dieser Zeit die Berufsmatura absolvieren und arbeitete anschliessend bei der J.________ (pag. 1801; pag. 1804). Zudem gab der Be- schuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 4. Januar 2017 an, er fi- nanziere seinen Betäubungsmittelkonsum, indem er 100% arbeite (pag. 1063 Z. 96 f.). Die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG sind daher nicht erfüllt. Allerdings dürfte es dem Beschuldigten aufgrund des Eigenkonsums schwerer ge- fallen sein, sich rechtskonform zu verhalten, als dem Durchschnittsbürger. Der Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten ist deshalb zu seinen Gunsten im Rahmen von Art. 47 aStGB als leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 3 Monate auf 32 Monate als angemessen. 9.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 32 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 9.4 Täterkomponenten 9.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1880, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Beizufügen bleibt, dass der Beschuldigte an der Fernuniversität in K.________ Wirtschaftswissenschaft studiert und seit 1. August 2019 bei der C.________ in Zürich arbeitet (pag. 1935 ff.; pag. 1939). 12 9.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte gab die ihm zur Last gelegten Delikte von Beginn weg zu und machte schliesslich auch Aussagen zu seinem Mittäter G.________. Obwohl ihm die Delikte auch ohne Geständnis hätten nachgewiesen werden können, trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen zur Tataufdeckung bei. Der Beschuldigte zeigte im Strafverfahren Einsicht und Reue. So führte er bei- spielsweise in seinem letzten Wort an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe viel gelernt aus dem Verfahren und könne sich mit seinem damaligen Ver- halten nicht mehr identifizieren (pag. 1799). Anlässlich der oberinstanzlichen Ver- handlung erklärte der Beschuldigte, das Ganze sei ihm eine Lehre gewesen. Es tue ihm leid. Er würde das nicht mehr machen. Er sei damals jung und dumm gewesen (pag. 1927 Z. 20 f.; pag. 1928 Z. 36). Der Beschuldigte konsumiert keine Betäu- bungsmittel mehr und ist nach eigenen Angaben vom Drogenumfeld weggekom- men (pag. 1927 Z. 18 ff.). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist strafmindernd zu berücksich- tigen. 9.4.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 9.4.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der Geständnisbereitschaft und der Einsicht und Reue deutlich strafmindernd aus, weshalb die Strafe um 7 Monate auf 25 Monate zu reduzieren ist. 9.5 Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 25 Mo- naten als angemessen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Vorliegend übersteigt die Freiheitsstrafe von 25 Monaten die Strafdauer von 24 Monaten, bis zu der die Ausfällung einer bedingten Strafe möglich wäre, um ei- 13 nen Monat. Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstän- de zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des Grenzwertes zum bedingten Straf- vollzug liegt, hat sich das Gericht zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermes- sensspielraums liegt. Bejaht es diese Frage, hat es die Strafe in dieser Höhe fest- zulegen. Verneint es sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.5 f. S. 24 f.). Der Beschuldigte geht einer geregelten Arbeitstätigkeit nach, lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen und ist in der Schweiz gut integriert. Seine Schulden bei einem privaten Dritten in der Höhe von CHF 79‘000.00 bezahlt er in monatli- chen Raten von CHF 1‘100.00 ab (vgl. pag. 1927 Z. 1 ff.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum relativ jung war. Er ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht mehr straffällig geworden. Der Beschuldigte konsumiert keine Betäubungsmittel mehr und hat sich glaubhaft vom Drogenumfeld distanziert. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine ausreichende Warnwirkung hat, um den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Nach Auffassung der Kammer soll die bestehende Sozialisierung des Beschuldigten nicht gefährdet werden. Aus diesen Gründen wird die Strafe um einen Monat auf 24 Monate gesenkt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die zu vermutende günstige Pro- gnose in Zweifel ziehen könnten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Vollzugs sind gegeben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird daher aufge- schoben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet (Art. 51 aStGB). 10. Einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Betreffend die Strafzumessung für die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I. 8. bis 11. erstinstanzliches Urteil) kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1880, S. 30 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen er- scheint mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Berni- scher Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) so- wie unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschrit- ten noch missbraucht. Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 3. Oktober 2019 beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten CHF 5‘200.00 14 (pag. 1920). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, er verdiene netto CHF 4‘997.00 und habe keinen 13. Monatslohn (pag. 1926 Z. 35 ff.). Auf Vorhalt, dass er gemäss Arbeitsvertrag einen Bonus zu Gute habe, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, wie hoch der Bonus sei. Er habe noch keinen Bonus erhalten. Er rechne mit weniger als einem Monatslohn. Es sei aber ähnlich wie ein 13. Monatslohn (pag. 1928 Z. 22 ff.). Die Kammer geht gestützt auf diese Angaben und die Angaben im Erhebungsfor- mular wirtschaftliche Verhältnisse vom 3. Oktober 2019 somit von einem monatli- chen Nettoeinkommen von CHF 5‘200.00 aus. Damit wird in angemessener Form berücksichtigt, dass auch noch ein Bonus anfällt, welcher neben dem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4‘997.00 pro rata anzurechnen ist. Abzüglich des Pauschalabzugs von 25 % für Krankenkasse und Steuern und eines Korrekturbetrags von CHF 25.00 für die Schulden des Beschuldigten ergibt dies einen Tagessatz von CHF 100.00. Auch bei den einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die zu vermutende günstige Prognose in Zweifel ziehen könnten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe wird daher aufgeschoben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. IV. Kosten und Entschädigung 11. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 17‘391.00, aufzuerlegen. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen werden die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrens- kosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018) vom Kanton Bern getragen. 12. Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen 15 der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich ihre Entschädigung allein nach Art. 135 StPO. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO kann die amtliche Verteidigung von ihrem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Dass die amtliche Verteidigung bei Verurtei- lung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die «Differenz» einfordern kann) als bei Freispruch oder Obsiegen im Rechtsmittelverfahren, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und ent- sprechend die «Differenz» nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kos- tennote vom 22. November 2018 (pag. 1823 f.) bestimmt und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 19‘291.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9‘036.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostenno- te vom 17. Oktober 2019 eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘371.20 geltend (pag. 1943 f.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden er- scheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte lediglich zwei Stunden (vgl. pag. 1925; pag. 1933). Zu- dem erachtet die Kammer für die Vorbereitung der Verhandlung einen Zeitaufwand von maximal 4.5 anstatt 5.5 Stunden für geboten. Der angemessene Aufwand wird deshalb um 2 Stunden auf 14 Stunden gekürzt und die Entschädigung auf CHF 3‘078.80 festgesetzt. Da der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren ob- siegt, besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. V. Verfügungen 13. Mobiltelefon Apple iPhone 7 Gemäss Art. 69 aStGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit ei- ner bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet wer- den. 16 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Januar 2017 wurde das Mobiltelefon Ap- ple iPhone 7 des Beschuldigten auf dessen Bett gefunden und sichergestellt. Der Beschuldigte verlangte keine Siegelung (pag. 1243). Gleichentags wurde die Durchsuchung des genannten Mobiltelefons angeordnet (pag. 1249 f.). Mit Verfü- gung vom 5. Januar 2017 wurde das Mobiltelefon beschlagnahmt (pag. 1251 f.). Vorliegend sind Straftaten begangen worden. Das beschlagnahmte Mobiltelefon weist zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einen Konnex auf, weil daraus verschiedene relevante Chatprotokolle extrahiert werden konnten. Das Mobiltelefon war Medium der inkriminierenden Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und anderen Beteiligten des Betäubungsmittelhandels. Es wurde somit zur Begehung der strafbaren Handlungen verwendet. Der Generalstaatsan- waltschaft ist beizupflichten, dass solche Mobiltelefone («Drogenhandys») praxis- gemäss eingezogen werden. Daran vermag der Umstand, dass die Chats nach wie vor wohl auch in Clouds oder allenfalls online zugänglich sind, nichts zu ändern. Schliesslich ist vorliegend besonders hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung – trotz gegenteiligen Antrags – auf entspre- chende Frage hin explizit damit einverstanden erklärte, dass das Mobiltelefon ein- gezogen und vernichtet wird (pag. 1928 Z. 1). Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 7 wird deshalb zur Vernichtung eingezogen. 14. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten Beim Beschuldigten wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrische erkennungs- dienstliche Daten erhoben (pag. 1660). Bei bedingtem Strafvollzug werden die DNA-Profile und die übrigen erkennungs- dienstlichen Daten fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit gelöscht (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-Profil-Gesetz [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 1 Bst. e Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Ent- sprechend wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt. 17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 23. November 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, teilweise men- genmässig qualifiziert, teilweise mit G.________ begangen in der Zeit von Ende 2015 bis am 03.03.2018 in Bern, Kehrsatz, Thun, Steffisburg und anderswo, durch 1. Kauf von 500g Amphetamin (Reinheitsgrad 36%; 180g) in der Zeit von Ende 2015 bis Mitte 2016 in Kehrsatz bei H.________, davon 1.1. Eigenkonsum 105g (38g); 1.2. Verkauf an L.________ und weitere unbekannte Abnehmer 395g (142g); 2. Kauf von 500g Amphetamin (Reinheitsgrad 36%; 180g) im Juli 2016 in Thun bei I.________, davon 2.1. Eigenkonsum 52g (19g); 2.2. Verschaffen an G.________ 250g (90g); 2.3. Verkauf an M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________ und weitere unbekannte Abnehmer 198g (71g); 3. Kauf von 500g Amphetamin (Reinheitsgrad 36%; 180g) im September 2016 in Kehr- satz bei H.________, davon 3.1. Eigenkonsum 52g (19g); 3.2. Verschaffen an G.________ 250g (90g); 3.3. Verkauf an M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________ und weitere unbekannte Abnehmer 198g (71g); 4. Verkauf von 100g Amphetamin (Reinheitsgrad 26%; 26g) Ende November 2016 in Bern an H.________; 5. Anstalten treffen zum Erwerb von 964g Amphetamin (Reinheitsgrad 38%; 366g) am 09.12.2016 in Steffisburg bei I.________, davon 5.1. zum Zweck des Eigenkonsums 102g (39g); 5.2. zum Zweck des Verschaffens an G.________ 482g (183g); 18 5.3. zum Zweck des Verkaufs 380g (144g); 6. Anstalten treffen zum Erwerb von 900g Amphetamin (Reinheitsgrad 38%; 342g) am 22.12.2016 in Bern bei einem unbekannten Lieferanten, davon 6.1. zum Zweck des Eigenkonsums 95g (36g); 6.2. zum Zweck des Verschaffens an G.________ 450g (171g); 6.3. zum Zweck des Verkaufs 355g (135g); 7. Kauf von 100g Amphetamin (Reinheitsgrad 38%; 38g) am 22.12.2016 in Bern bei ei- nem unbekannten Lieferanten, davon 7.1. Eigenkonsum 20g (8g); 7.2. Verschaffen an G.________ 80g (30g); 8. Verkauf von 10g bis 15g MDMA an verschiedene Abnehmer von Sommer bis Ende 2016 in Bern; 9. Vermittlung von 2g Kokain an T.________ und U.________ von Sommer bis Ende 2016 in Bern; 10. Verkauf einer unbestimmten Menge Marihuana an verschiedene unbekannte Abneh- mer von Sommer bis Ende 2016 in Bern; 11. Anstalten treffen zum Verkauf von 5 Tabletten Concerta am 28.11.2016 an V.________; 12. Konsum einer unbekannten Menge Amphetamin und Marihuana in der Zeit vom 23.11.2015 bis zum 03.03.2018 und Besitz zum Eigenkonsum von 7g Amphetamin am 04.01.2017 in Bern, und in Anwendung der Art. 47, 66a Abs. 2, 106 aStGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. B. weiter verfügt wurde: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezo- gen (Art. 69 StGB): 19 1.1. 1 Portion à 7g Amphetamin 1.2. 1 Packung Concerta 36mg 1.3. 1 Portionierer 1.4. 1 Digitalwaage 1.5. 1 Plastikbox mit div. Minigrips und Schnupfröhrli 2. Folgender Gegenstand wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: 1 Notizbuch, schwarz. II. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. A. in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a, Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Polizeihaft (04.01.2017-05.01.2017) von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 3‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 17‘391.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen. 20 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.25 200.00 CHF 8'450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 273.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'723.50 CHF 697.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'421.40 volles Honorar CHF 12'675.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 273.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'948.50 CHF 1'035.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 13'984.40 nachforderbarer Betrag CHF 4'563.00 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.54 200.00 CHF 8'308.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 855.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'164.15 CHF 705.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'869.80 volles Honorar CHF 12'462.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 855.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13'317.80 CHF 1'025.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 14'343.25 nachforderbarer Betrag CHF 4'473.45 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 19‘291.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 9‘036.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21 Obere Instanz Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 58.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'858.70 CHF 220.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'078.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 3‘078.80. Auf- grund des Obsiegens im oberinstanzlichen Verfahren besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungs- recht. 3. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 7 wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern (Dis- positiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 22 Bern, 17. Oktober 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 6. April 2020) Der Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23