A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 491.25 und C.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 72.70, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. 53 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik FDF, von den sichergestellten Laptops der Beschuldigten (Ass. 6 und 7) in Form einer Archivkopie gesicherten Daten sind zu löschen. V.