Somit ist Rechtsanwältin E.________ noch ein amtliches Honorar von CHF 890.40 auszubezahlen. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ von total CHF 3‘362.50 verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 488.55, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Obere Instanz