Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ in den erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1‘705.30 (inkl. Auslagen und MWST) für die Leistungen bis zur Kassation des Urteils PEN 17 112 sowie mit CHF 1‘657.20 (inkl. Auslagen und MWST) für die Leistungen ab der Kassation im Verfahren PEN 18 388. 52 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin E.________ im Verfahren PEN 17 112 für die amtliche Vertretung von C.________ bereits ein amtliches Honorar von CHF 2‘472.10 ausbezahlt worden ist.