A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 491.25 und D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 72.70, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________, Rechtsanwältin E.________, wird für die erst- bzw. das oberinstanzliche/n Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz