A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘549.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 753.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ wird für die erst- bzw. das oberinstanzliche/n Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz