A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für die erstinstanzlichen Verfahren von total CHF 10‘181.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘532.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).