Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ im Verfahren PEN 17 112 bereits ein amtliches Honorar von CHF 9‘396.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausbezahlt worden ist. Somit ist Rechtsanwalt B.________ noch ein amtliches Honorar von CHF 785.10 (inkl. Auslagen und MWST) für die erstinstanzlichen Verfahren auszubezahlen.