49 2. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘500.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2015 an C.________. 3. Auf die Anträge von D.________ einerseits und von C.________ andererseits, es sei festzustellen, dass sich diese vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt Schadenersatz von A.________ zu fordern, wird nicht eingetreten. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine separaten Kosten ausgeschieden. III.