Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘200.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Januar 2016 an D.________.