Aufgrund der Kassation gestaltet sich die Berechnung etwas kompliziert. Dennoch sprechen die Ausführungen im Dispositiv für sich. Oberinstanzlich erweisen sich sowohl die Kostennoten von Rechtsanwältin E.________ vom 26. November 2019 als auch die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Dezember 2019 als angemessen. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 48 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern, jeweils mehrfach begangen in K.________