47 züglich der amtlichen Entschädigungen und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ bzw. für die unentgeltliche Rechtsvertretung beider Privatklägerinnen durch Rechtsanwältin E.________ kann auf Ziff. II des Urteilsdispositivs verwiesen werden (pag. 141 ff., PEN 18 388). Dasselbe gilt für die Nachforderungsrechte (Ziff. II des Urteilsdispositivs, pag. 141 ff., PEN 18 388). Dies ist zutreffend. Aufgrund der Kassation gestaltet sich die Berechnung etwas kompliziert.