Den durch Rechtsanwältin E.________ geltend gemachten Aufwand erachtet das Gericht für das vorliegende Verfahren als angemessen. Weil D.________ sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt vollumfänglich und C.________ im Strafpunkt vollumfänglich sowie im Zivilpunkt zu dreiviertel obsiegt, hat die Beschuldigte die beantragten Parteikosten beider Privatklägerinnen vollumfänglich zu tragen. Be-