Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erstinstanzlich hielt das Regionalgericht fest: Rechtsanwältin E.________ beantragt namens beider Privatklägerinnen, dass die Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6‘606.65 an D.________ und von CHF 3‘851.05 an C.________ zu verurteilen sei (pag. 128, PEN 18 388). Sie hat insgesamt vier Honorarnoten, also je zwei pro Privatklägerin (jeweils betreffend die Strafverfahren PEN 17 112 und PEN 18 388), zu den Akten gereicht (pag. 130 ff., PEN 18 388). Den durch Rechtsanwältin E.______