Die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 (D.________) respektive CHF 1‘500.00 (C.________) erweist sich angesichts des weiten Ermessenspielraums daher als korrekt. Die Straf- und Zivilklägerinnen verlangen drittens einen Zins zu 5 % seit 7. Januar 2016 beziehungsweise seit 31. Dezember 2015. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Genugtuungen grundsätzlich ab dem massgebenden Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.2 und 4.3). Damit ist der Zins ab dem Datum zuzusprechen, für den er beantragt wurde.