Bei leichten Fällen (Bagatellen) sollte man gemäss diesen Autoren von Basisgenugtuungen absehen und lediglich das Ermessen anwenden. Vorliegend gehören zwar die von der Beschuldigten vorgenommenen Handlungen im breiten Spektrum der Handlungsweisen von Art. 187 Abs. 1 StGB nicht zum schlimmen Bereich; von der Intensität her bewegen sich die Übergriffe eher am unteren Rand des Möglichen. Zu beachten ist jedoch das junge Alter der Straf- und Zivilklägerinnen, als es erstmals zu sexuellen Handlungen kam. Weiter ist die Zeitdauer, über welche die sexuellen Übergriffe erfolgt sind, zu berücksichtigen.