2016, S. 697 m.w.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Die Feststellungsklage ist gegenüber den Leistungs- und Gestaltungsklagen grundsätzlich subsidiär, d.h. es fehlt i.d.R. am schutzwürdigen Feststellungsinteresse, wenn die klagende Partei sogleich mit einer Leistungsklage zum gewünschten Ziel kommen könnte.).