Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass keine Herabsetzungsgründe, wie beispielsweise Selbstverschulden der Privatklägerinnen, vorliegen. In Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO wird die Beschuldigte somit zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.01.2016 an D.________ und von CHF 1‘500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.12.2015 an C.________ verurteilt. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ ist soweit weitergehend abzuweisen, weil ihr nicht (wie von ihr beantragt) eine Genugtuung von mindestens CHF 2‘000.00, sondern von CHF 1‘500.00 zugesprochen wird.