Folglich ist von der Festlegung einer Basisgenugtuung abzusehen und lediglich das Ermessen für die Festsetzung der Genugtuung anzuwenden, mit Blick auf die Genugtuungen, die in gravierenderen Fällen zugesprochen werden (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. I, Zürich/St. Gallen 2013, S. 174-175). Die Übergriffe ereigneten sich während gut 2 Jahren, also während eines kürzeren Zeitraums als die Übergriffe auf D.________. Zwischen C.________ und der Beschuldigten bestand ausserdem nicht ein derart enges Vertrauensverhältnis, wie es zwischen D.________ und der Beschuldigten bestand.