Auch im Schreiben vom 29.10.2018 hält G.________ fest, dass sie immer wieder wahrnehme, dass die Vorkommnisse für D.________ nicht abgeschlossen seien und sich die Situation zum Juli 2017 nicht wesentlich verändert habe (pag. 52, PEN 18 388). Daher ist davon auszugehen, dass die Übergriffe für D.________ immer noch präsent sind und sie nach wie vor psychisch belasten. Die durch D.________ geforderte Genugtuung von CHF 8‘000.00 wird daher insgesamt als angemessen erachtet.