Die Beschuldigte hat D.________ über und unter den Kleidern an der Vagina, den Brüsten sowie dem Gesäss betastet, gestreichelt, geknetet und gekniffen. Vorliegend erscheint daher angesichts des Gesagten eine Summe von zirka CHF 6‘000.00 als Basisgenugtuung angemessen.