43 Bd. I, Zürich/St. Gallen 2013, S. 175). Zur Penetration kam es vorliegend nicht. Aufgrund des Alters von D.________ zur Zeit der Übergriffe handelt es sich bei ihr um ein besonders schutzbedürftiges Opfer. D.________ stand zur Beschuldigten in einem Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis. Die Beschuldigte ist die Gotte von D.________ und D.________ ist in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen. Daher war D.________ regelmässig während des ganzen Wochenendes bei der Beschuldigten. Sodann ist es zu verschiedenen sexuellen Handlungen gekommen. Die Beschuldigte hat D.___