Für die Beurteilung der Genugtuungsforderungen beider Privatklägerinnen kann vorab auf die Ausführungen zur Strafzumessung in dieser Urteilsbegründung verwiesen werden, insbesondere auf die Tatkomponenten hinsichtlich der Übergriffe zum Nachteil beider Privatklägerinnen. Vorliegend ist insbesondere relevant, dass beide Mädchen 6-jährig und somit sehr jung waren, als die Übergriffe begannen. Bei beiden haben mehrfache Übergriffe während einer langen Zeitdauer stattgefunden. Immerhin gab es bei beiden Opfern keine Penetration.