Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist vor allem folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, die Dauer und Häufigkeit der sexuellen Handlungen, Gewalt und psychischer Druck, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. I, Zürich/St. Gallen 2013, S. 181; Urteil des Bundesgerichts vom 11.02.2003, 6P.92/2002 E. 6.1).