Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupassen. Dem Gericht wird dazu ein Ermessensspielraum eingeräumt, in dessen Rahmen verschiedene korrekte Lösungen denkbar sind. Bisher ausgesprochene Genugtuungssummen bilden dabei einen Massstab. Die durch die Doktrin ausgewerteten und in Übersichten oder in Tabellenform dargestellten Genugtuungssummen stellen dazu eine wichtige Orientierungshilfe dar (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.).