V. Zivilpunkt 29. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz äusserte sich wie folgt zum Zivilpunkt: 1. Schadenersatz Antragsgemäss (pag. 128, PEN 18 388) wird im Urteilsdispositiv festgestellt, dass sich D.________ und C.________ vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt von der Beschuldigten Schadenersatz zu fordern. 2. Genugtuung Die Privatklägerinnen beantragen, dass die Beschuldigte zu einer Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 07.01.2016 an D.________ und von mindestens CHF 2‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 31.12.2015 an C.________ verurteilt wird (pag. 128, PEN 18 388).