Vorstrafen weist die Beschuldigte keine auf (Strafregisterauszug: pag. 242). Andere Gründe, welche die günstige Prognose umstossen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit ist die Strafe zur Bewährung auszusetzen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 28. Fazit Die Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 39‘600.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.