In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Es wird eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen ausgesprochen, weshalb die formelle Voraussetzung zur Gewährung der bedingten Strafe erfüllt ist. Vorstrafen weist die Beschuldigte keine auf (Strafregisterauszug: pag.