Weitere Abzüge sind keine zu berücksichtigen. Im Ergebnis erscheint ein Tagessatz in der Höhe von CHF 110.00 den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Die Beschuldigte war am 23. Februar 2016 von 07:40 Uhr bis 14:15 Uhr und somit einen Tag in Polizeihaft (vorläufige Festnahme: pag. 2-5 PEN 17 112; Anklageschrift: pag. 184 PEN 17 112). Die Polizeihaft von 1 Tag ist im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe anzurechnen.