Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. pag. 183 f.). Für die Kammer sind keine Gründe auszumachen, die nach einer anderen Beurteilung der Täterkomponenten rufen. Zu den persönlichen Verhältnissen kann ergänzt werden, dass die Beschuldigte gemäss ihren Angaben im oberinstanzlichen Verfahren nun alleine wohnt, da ihr Mann vor neun Monaten verstorben ist. Sie ist entsprechend auch in eine kleinere Wohnung gezogen (pag. 276).