25. Täterkomponenten Da vorliegend bei keinem der sexuellen Übergriffe spezielle Täterkomponenten auszumachen sind, die sich spezifisch auf eines der Delikte auswirkt, werden die Täterkomponenten entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz gesamthaft gewürdigt. Die Vorinstanz hat die Täterkomponenten – das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit – insgesamt als neutral gewertet. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. pag.