40 periert die weiteren Vorfälle zum Nachteil von D.________ einerseits und dann auch noch von C.________ andererseits. Eine Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens der Geldstrafe verbietet sich aber. Ebenso ist es unzulässig, in Umgehung der konkreten Methode ohne weiteres auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (E. 22 vorne). Es ist somit – in den (für die Kammer unbefriedigenden) lapidaren Worten des Bundesgerichts – hinzunehmen, dass es bei 360 Strafeinheiten Geldstrafe bleibt.