Es sind keine Gründe ersichtlich, die es der Beschuldigten erschwert oder verunmöglicht hätten, die sexuellen Handlungen nicht vorzunehmen. Die Handlungen wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Wird isoliert ein Übergriff betrachtet, ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Insbesondere aufgrund des jungen Alters von C.________ sind die Übergriffe dennoch keinesfalls zu verharmlosen. Eine verschuldensangemessene Strafe von 60 Strafeinheiten erscheint angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere als sachgerecht.