C.________ ist auch ab und zu über das Wochenende zur Beschuldigten gekommen. Jedoch bestand nicht dasselbe enge Vertrauensverhältnis, wie es zwischen der Beschuldigten und ihrem Patenkind D.________ vorhanden war. Negativ zu werten ist vor allem, dass die Beschuldigte auch bei C.________ die schwierige familiäre Situation mit der Mutter von C.________ ausgenutzt hat. Die Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen gehandelt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es der Beschuldigten erschwert oder verunmöglicht hätten, die sexuellen Handlungen nicht vorzunehmen.