24. Strafen und Asperation für die weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern 24.1 Zum Nachteil von D.________ Wie gesehen, hat die Beschuldigte D.________ mehrfach an der Vagina betastet und gestreichelt. Die Kammer geht von fünf Mal aus. Prinzipiell würde dies weitere 840 Strafeinheiten bedeuten (zum Asperationsfaktor siehe hinten E. 24.3). Des Weiteren hat die Beschuldigte D.________ fünf Mal im Bereich der Brüste betastet, gestreichelt und geknetet. Hier ist verschuldensangemessen von 100 Strafeinheiten pro Vorfall auszugehen. Schliesslich hat die Beschuldigte D.________ fünf Mal am Gesäss betastet.