Vorliegend ist das offensichtlich die Geldstrafe, zumal bei der nicht vorbestraften Beschuldigten keine Zweckmässigkeitsüberlegungen oder sozialpräventive Aspekte eine Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen lassen. Die 210 Strafeinheiten sind also in Form von 210 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen.