Es sind keine Gründe ersichtlich, die es der Beschuldigten erschwert oder verunmöglicht hätten, die sexuellen Handlungen nicht vorzunehmen. Für die Beschuldigten bestand keine Zwangslage, die ihre Entscheidungsfähigkeit in irgendeiner Weise als reduziert erscheinen liesse. Die Handlungen wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Es sind keine die Beschuldigte entlastenden Faktoren ersichtlich. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe in der Höhe von 210 Strafeinheiten.