23.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Es ging ihr schwergewichtig um ihre persönliche (wohl auch sexuelle) Befriedigung. D.________ war für sie wie eine Prinzessin gewesen und sie hat deren natürlicher Entwicklung nur wenig Raum gegeben. Kinder sollen sich dann mit ihrer Sexualität beschäftigen, wenn sie es wollen – und nicht, wenn die Patentante es will. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es der Beschuldigten erschwert oder verunmöglicht hätten, die sexuellen Handlungen nicht vorzunehmen.