Es ist aber immerhin nicht zur Penetration gekommen. Die Beschuldigte hat das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Patenkind ausgenutzt. D.________ war zudem nicht einfach bloss das Patenkind der Beschuldigten. Vielmehr hat sie aufgrund ihrer schwierigen familiären Situation regelmässig das gesamte Wochenende bei der Beschuldigten verbracht; die Beschuldigte war in dieser Zeit in gewisser Weise die Ersatzmutter. Damit war D.________ der Beschuldigten in gewisser Weise zusätzlich ausgeliefert bzw. in zusätzlichem Mass von ihr abhängig.