Diese deutlich feststellbaren negativen Auswirkungen auf D.________ sind ebenfalls zuungunsten der Beschuldigten zu gewichten. Zur Art und Weise der Tatbegehung kann festgehalten werden, dass es zu einseitigem körperlichem Kontakt gekommen ist, wobei D.________ auf der nackten Haut an ihren primären Geschlechtsteilen angefasst wurde, was negativ ins Gewicht fällt. Auch hat sie die Schamlippen geknetet – nicht nur berührt – was verwerflich ist. D.________ hat denn auch Schmerzen im Vaginalbereich verspürt. Dies ist negativ zu werten. Es ist aber immerhin nicht zur Penetration gekommen.