37 23. Einsatzstrafe für das einmalige Betasten und Streicheln der Vagina zum Nachteil von D.________ in der Zeit von Mitte 2012 bis 7. Januar 2016 23.1 Objektive Tatschwere Das Ausmass der Verletzung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes wiegt schwer, weil D.________ mit sechs Jahren sehr jung und noch weit vom Pubertätsalter entfernt war, als der Übergriff durch Betasten und Streicheln der Vagina durch die Beschuldigte (das erste Mal) stattfand. Dies ist negativ zu gewichten. Die Auswirkungen auf D.__