Des Weiteren ist es nicht möglich, eine Einzeltat konkret mit einem Datum zu verbinden, da die minderjährigen Straf- und Zivilklägerinnen schlicht von diesen Vorkommnissen «aus der Vergangenheit» berichtet haben. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe anhand eines Betasten und Streicheln der Vagina auf der nackten Haut zu bilden, da dies der schwerste Vorwurf darstellt.