34 Abs. 1 aStGB) übersteigt, lässt es die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung – wie das Bundesgericht zuletzt klargestellt hat (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 3.6 und 4.1) – nicht zu, aus mehreren Geldstrafen eine Freiheitsstrafe zu bilden. Da es vorliegend um die mehrfache Begehung desselben Straftatbestands geht, lässt sich kein abstrakt schwerstes Delikt ausscheiden. Des Weiteren ist es nicht möglich, eine Einzeltat konkret mit einem Datum zu verbinden, da die minderjährigen Straf- und Zivilklägerinnen schlicht von diesen Vorkommnissen «aus der Vergangenheit» berichtet haben.