Damit ist gemäss Art. 49 Abs.1 StGB zunächst für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe zu bilden und diese anschliessend unter Einbezug der gleichartigen Strafen für die anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Selbst wenn die gesamthaft betrachtet für verschuldensangemessen erachtete Sanktion das gesetzliche Maximum der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) übersteigt, lässt es die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung – wie das Bundesgericht zuletzt klargestellt hat (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 3.6 und 4.1) – nicht zu, aus mehreren Geldstrafen eine Freiheitsstrafe zu bilden.