22. Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung Sexuelle Handlungen mit Kindern wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es liegt eine mehrfache Tatbegehung vor, wovon grundsätzlich auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Dennoch nahm sie die Strafzumessung trotz dem im Dispositiv genannten Art. 49 Abs. 1 StGB für alle Handlungen zum Nachteil von D.________ einerseits und von C.________ andererseits «gemeinsam» (im Sinne von Tatgruppen) vor und verhängte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Dies widerspricht der Methodik zur Gesamtstrafenbildung.