36 21. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wie von der Vorinstanz ausgesprochen, erachte sie als etwas zu hoch. Es sei zwar eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Es sei aber nicht erwiesen, dass es der Beschuldigten nur um die eigene Befriedigung gegangen sei. Die Beschuldigte habe D.________ in die Rolle des eigenen Kindes gedrängt. Sie sei für sie wie eine Prinzessin gewesen. Sie habe der natürlichen Entwicklung nur wenig Raum gegeben.