Anders nach altem Recht, wo die Geldstrafe – notabene für einen nicht vorbestraften Täter wie vorliegend die Beschuldigte – bis zu einem Strafmass von 360 Strafeinheiten offen steht. Es ist somit das alte Recht anzuwenden (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 329 vom 8. März 2019 E. 12).