Während der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern unverändert blieb, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Das neue Recht erweist sich vorliegend nicht als milder, beläuft sich doch die schuldangemessene Strafe für das schwerste Delikt über 180 Strafeinheiten (siehe hinten E. 23.1), sodass nur eine Freiheitsstrafe zur Diskussion stünde. Anders nach altem Recht, wo die Geldstrafe – notabene für einen nicht vorbestraften Täter wie vorliegend die Beschuldigte – bis zu einem Strafmass von 360 Strafeinheiten offen steht.