Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Die zur Diskussion stehenden Taten hat die Beschuldigte vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Während der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern unverändert blieb, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet.